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» Was sind Schönheitsreparaturen und was nicht?

Unter Schönheitsreparaturen versteht man die Behebung von Abnutzungserscheinungen die während der Mietzeit entstanden sind.Diese können beisielsweise mit Tapete, Farbe und Gips behoben werden (also Malerarbeiten).
Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, umfassen die Schönheitsreparaturen das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Heizkörper/Rohre, der Fussleisten, Innentüren (wobei naturbelassene Türen lasiert werden), sowie der Fenster und Außentüren von innen.
Zu Schönheitsreparaturen gehören nicht: Außenanstriche bei Fenstern und Türen, die Renovierung des Treppenhauses oder sonstiger Gemeinschaftsräume, Ausbesserungen von Schäden am Mauerwerk, Deckenrisse und Putzschäden. Auch keine, Reparaturen an Lichtschaltern, Türschlössern, Elektroleitungen, Gasleitungen und Heizkörpern. Ebenso nicht Schäden, die auf normaler Abnutzung beruhen, das Abschleifen und Versiegeln von Parkettfußböden, das Auswechseln von Teppichböden, die der Vermieter gelegt hat, und der Austausch der alten Badewanne.



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